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Eigentümerversammlung

Eigentümerversammlung

18.02.2019

Die Wohnungseigentümer entscheiden bei der Eigentümerversammlung durch Beschlüsse über die Angelegenheiten der Eigentümergemeinschaft.

Vorbereitung

Die Versammlung wird normaler Weise mindestens 1 mal im Jahr vom Verwalter einberufen, § 24 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG).

Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens 2 Wochen vorher, wenn keine besondere Eile besteht. Beigefügt wird die Tagesordnung, damit Sie sich entscheiden können, ob sie teilnehmen oder einen Vertreter schicken wollen und Sie sich auf die Themen vorbereiten können.

Tipp

Hier finden Sie eine Vollmacht, um sich von einer Person Ihres Vertrauens bei der Eigentümerversammlung vertreten zu lassen.

Jeder im Grundbuch eingetragene Eigentümer ist zur Teilnahme berechtigt und kann so sein Stimmrecht ausüben.

Ablauf

Den Vorsitz bei der Eigentümerversammlung hat der Verwalter, § 24 Abs. 5 WEG.

Anhand der Tagesordnung führt er durch die Versammlung und stellt die Beschlussvorschläge zur Abstimmung.

Beschlüsse werden meistens mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen, wenn also mehr als die Hälfte der erschienenen oder wirksam vertretenen Eigentümer mit JA stimmen.

Es gibt jedoch auch Fälle, in denen das Gesetz oder die Teilungserklärung etwas anderes erfordert, zum Beispiel Einstimmigkeit oder qualifizierte Mehrheiten. Entnehmen Sie dieser Übersicht, wann Einstimmigkeit erforderlich ist und ohne Sie und Ihre Stimme nichts geht in der Versammlung.

Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung sind in einem Protokoll aufzunehmen. Dieses wird dann später normaler Weise allen Eigentümern übersendet.

Vorgehen gegen Beschlüsse

Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft sind grundsätzlich gültig.

Anders ist es nur, wenn sie mit einer Klage beim Amtsgericht angefochten und dann durch rechtskräftiges Gerichtsurteil für ungültig erklärt werden. Selten können Beschlüsse bei besonders schwerwiegenden Fehlern auch nichtig sein, so dass sie auch ohne Anfechtung unwirksam sind. 

Gegen die Beschlüsse kann innerhalb eines Monats geklagt werden, § 46 Abs.2 WEG.

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