Aufgepasst bei angeblichen Anrufen der Justizbehörde ...
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Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten zum Thema "Haftung bei Probefahrt".
Die Vereinbarung über eine Probefahrt ist regelmäßig mit einem stillschweigenden Haftungsausschluss verbunden, weil die Autohändler gegen solche Schäden versichert sind. Dies gilt nicht für grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte Schäden.
Für Schäden, die Sie mit dem fremden Fahrzeug anrichten, müssen Sie dem privaten Verkäufer gegenüber Schadensersatz leisten.
Soweit es sich um einen gewerblichen Verkäufer handelt, können Sie als Käufer davon ausgehen, dass die Haftung während der Probefahrt auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachung begrenzt ist.
Sie können mit dem Verkäufer einen Haftungsausschluss vereinbaren, am besten schriftlich. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit kann nach allgemeiner Auffassung nicht ausgeschlossen werden.
0800 3746-555 gebührenfrei