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Hotelzimmer

Getrennte Betten als Reisemangel

7.03.2019

Da staunte der zuständige Richter sicherlich nicht schlecht, als er nachfolgende Klage auf den Tisch bekam:

Ein Mann hatte mit seiner Lebensgefährtin eine Reise nach Menorca gebucht. Bei der Buchung reservierte sich das Paar ein Doppelzimmer mit Doppelbett. Nach der Anreise im Hotel, dann der Schock: Statt einem Doppelbett befanden sich im gebuchten Hotelzimmer des Paares zwei Einzelbetten.

Nach der Rückkehr verklagte das Paar den Reiseveranstalter auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, weil ihnen im Urlaub ein "friedliches und harmonisches Einschlaf- und Beischlaferlebnis" während der kompletten 14 Tage entgangen sei. Ein Zusammenschieben der Betten hätte aufgrund des glatten Fliesenbodens nicht das gewünschte Ergebnis geliefert. Der erhoffte Erholungswert der Reise und die erwartete Entspannung im Urlaub seien erheblich beeinträchtigt worden. Der Reiseveranstalter beantragte Klageabweisung mit der Begründung, diese Klage könne nicht ernst gemeint sein. Weit gefehlt...

Der Richter hingegen gab sich in seiner Entscheidung äußerst erfinderisch. In den Entscheidungsgründen des Urteils führte er zunächst aus, dass es nicht auf die speziellen Schlaf- und Beischlafgewohnheiten des Klägers ankomme, sondern darauf, ob die Betten für einen durchschnittlichen Reisenden ungeeignet gewesen wären.

Allerdings ging der Richter in seinen Urteilsgründen noch weiter:  Dem Gericht seien mehrere Varianten des Beischlafs bekannt, die auch in Einzelbetten ausgeführt werden könnten. Es sei also nicht so, dass der Kläger seinen Urlaub ganz ohne das angestrebte Intimleben hätte verbringen müssen.

Selbst wenn für den Kläger zur Ausführung des Beischlafs ein Doppelbett von Nöten ist, liegt deshalb kein Reisemangel vor, da der Mangel mit einfachen Handgriffen selbst zu beseitigen gewesen wäre. So hätte der Kläger die Betten mittels einer Schnur oder einem Hosengürtel zusammen binden können.

Die Klage wurde abgewiesen, dem erfinderischen Richter sei Dank für ein Urteil, das uns sehr erheitert hat.

AG, Mönchengladbach, Urteil vom 25.04.1991, 5 A C 106/91

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