... Eigeninitiative mit System
Sie wollen den Mangel lieber selbst beheben, als abzuwarten, bis Ihr Vermieter etwas unternimmt?
Dann unterscheiden Sie: Ist die Behebung des Mangels eilig? Wollen Sie eine Erstattung Ihrer Aufwendungen durch den Vermieter?
Der Verzug
Ihr Weg zur Selbstabhilfe ist allerdings mit Stolperfallen bestückt. Es reicht nicht, wenn Sie den Mangel lediglich mitteilen und um Abhilfe bitten.
Wenn schnelles Handeln erforderlich ist, sollten Sie keine Zeit damit verschwenden, dem Vermieter hinterher zu telefonieren. Bei einem akuten Rohrbruch sollte der erste Anruf also dem Handwerker gelten, um den Schaden möglichst gering zu halten. Sie sind dann zwar gegenüber dem Handwerker der Auftraggeber, erhalten den Rechnungsbetrag jedoch im Regelfall vom Vermieter zurück. Das klappt nicht, falls Sie eine weit zu teure Firma beauftragt haben oder noch nebenher andere Sachen mit beauftragt haben.
Bei nicht eiligen Mängeln bekommen Sie Ihre Aufwendungen nur ersetzt, wenn Sie gegenüber dem Vermieter korrekt vorgehen.
Das heißt, ihn zunächst (schriftlich) zu informieren und ihm eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels zu setzen. Wie lang Sie diese bemessen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Je schwerer der Mangel, um so kürzer die Frist. Nur wenn der Vermieter dann noch immer nichts tut, können Sie selber eine Firma beauftragen und die Kosten dafür ersetzt verlangen.
Die Aufrechnung
Sie können die Kosten der Reparatur mit dem Mietzinsanspruch Ihres Vermieters aufrechnen. Das geht allerdings nicht von heute auf morgen. Sie müssen Ihrem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete, gegen die Sie aufrechnen wollen, dies schriftlich ankündigen.
Wichtige Vorschriften:
§ 536a BGB Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
§ 556b BGB Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht