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Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten zum Thema "Hausordnung".
Ist die Hausordnung Bestandteil des Mietvertrages, ist der Mieter an die Regelungen gebunden. In einer Hausordnung kann der Vermieter jedoch nicht beliebig alles regeln. Unzulässige Regelungen muss der Mieter nicht beachten.
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Es sind keine Regelungen zulässig, die in einer Hausordnung nicht vermutet werden oder den Mieter unangemessen benachteiligen bzw. ihn in dem Gebrauch seiner Wohnung zu sehr einschränken. Als unwirksam werden meist Regelungen angesehen, wenn Sie Ihnen verbieten
In der Hausordnung können zum Beispiel Benutzungszeiten für Gemeinschaftsräume (Waschräume, Speicher etc.), Einteilungen für die Treppenhausreinigung und Schneefegen (Kehrwoche), Unterstellen von Kinderwägen und Fahrrädern, Regeln für Ruhezeiten und andere Bestimmungen zum Schutz vor gegenseitigen Belästigungen festgelegt werden. Lesen Sie mehr zur Hausordnung
Der Vermieter kann eine mit dem Mietvertrag verbundene Hausordnung nicht einseitig abändern. Eine Änderung ist nur mit Zustimmung aller Mieter möglich.
Eine Kündigung wegen Vertragsverletzung ist bei einem Verstoß gegen die Hausordnung zwar grundsätzlich denkbar, kommt jedoch nur bei erheblichen und beharrlichen Verstößen nach einer Abmahnung in Betracht (§569 BGB).
Ja, wenn die Hausordnung Bestandteil des Mietvertrages ist. In diesem Fall ist sie meist am Ende des Mietvertrages abgedruckt. Durch eine einseitig aufgestellte oder nachträgliche Änderung der Hausordnung dagegen kann die Pflicht zum Schneeräumen nicht auf die Mieter abgewälzt werden
Ja, wenn die Hausordnung Bestandteil des Mietvertrages ist. Ohne eine vertragliche Vereinbarung ist der Vermieter für die Hausreinigung verantwortlich. Es gibt jedoch die Möglichkeit für den Vermieter, eine Putzfrau einzustellen und die dabei entstehenden Kosten als Nebenkosten auf die Mieter umzulegen.
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