Mängelalarm!
Die Bestellung ist da. Kaputt, beschädigt, funktionslos. Wer ist dafür verantwortlich und wie bekomme ich ein einwandfreies Produkt?
Haftung des Verkäufers
Auch als Käufer im Internet haben Sie die gleichen Rechte wie direkt im Laden. Ihr gewerblicher Verkäufer muss Ihnen eine mangelfreie Ware liefern. Tut er dies nicht, können Sie zwei Jahre lang verlangen, dass er die Ware kostenlos repariert oder ersetzt. Die Kosten, die dabei entstehen (zum Beispiel Versandkosten, Reise-, Arbeits- oder Materialkosten) muss in der Regel Ihr Verkäufer tragen.
Tipp!
Die Kaufsache ist grundsätzlich mangelhaft, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Website des Onlinehändlers für die Ware eine bestimmte Eigenschaft anpreist, die aber in Wirklichkeit nicht vorliegt.
Die Rechte im Detail
Als Käufer können Sie wählen zwischen Reparatur der Sache und Lieferung einer neuen Sache.
Entscheiden Sie sich für die Reparatur, müssen Sie dem Verkäufer mindestens zweimal die Möglichkeit geben, die Sache zu reparieren.
Neulieferung einer anderen Sache als Ersatz funktioniert nicht bei Einzelstücken oder Sonderanfertigungen. Auch darf der Verkäufer die Neulieferung verweigern, wenn sie für ihn mit einem unangemessenen Aufwand verbunden wäre und nicht im Verhältnis zur Beseitigung des Mangels steht.
Anfallende Material- und Transportkosten muss der Verkäufer tragen.
Sie können verlangen, dass der Vertrag rückgängig gemacht wird, wenn
- die Reparatur 2 mal gescheitert ist oder
- eine Ersatzlieferung nicht möglich war.
Wenn der Vertrag rückgängig gemacht wird, müssen Sie den Gegenstand zurückgeben und der Verkäufer muss Ihnen Ihr Geld wiedergeben.
Wenn Sie die beschädigte Sache behalten wollen, können Sie eine Reduzierung des Kaufpreises oder Schadenersatz verlangen.
Bekannte Mängel
War Ihnen der Mangel beim Kauf schon bekannt, haben Sie wegen dieses Mangels später keine Gewährleistungsrechte. Hätten Sie den Mangel erkennen müssen (grobe Fahrlässigkeit), können Sie nur dann Rechte geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel
- arglistig verschwiegen oder
- garantiert hat, dass die Sache fehlerfrei ist
Tipp!
Bei ebay werden in der Artikelbeschreibung häufig versehentlich falsche Angaben gemacht. War Ihnen dieser Mangel bei der Abgabe Ihres Gebotes bekannt, können Sie später deswegen nicht reklamieren.
Beweislast
Gewährleistungsrechte gibt es nicht für Schäden, die der Käufer nach dem Kauf verursacht. Sie als Käufer müssen beweisen, dass der Mangel schon beim Kauf vorhanden war.
Tipp!
Kaufen Sie als Privatperson von einem Händler gilt: zeigt sich der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauft, wird vermutet, dass der Mangel schon von Anfang an vorhanden war. Sie können Ihre Rechte also leichter geltend machen. Der Verkäufer müsste nämlich beweisen, dass er eine mangelfreie Sache übergaben hat.
Verjährung
Die Verjährung von Mängelansprüche erfolgt in der Regel binnen zwei Jahren. Bei gebrauchten Sachen darf der Verkäufer die Frist auf ein Jahr verringern. Dies muss er aber vertraglich mit Ihnen so vereinbart haben. Privatverkäufer dürfen Gewährleistungsansprüche hingegen vollständig ausschließen. Dieses Szenario ist in einem Online-Shop aber eher unüblich.
Tipp!
Bestehen Mängel? Dann fordern Sie Ihre Rechte so schnell wie möglich ein!