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Informationspflichten

16.05.2019

Verstoß gegen Informationspflichten

Betreiber gewerblicher Webseiten oder Internetdienste müssen eine Fülle von Informationspflichten erfüllen. Angefangen beim Impressum bis hin zu speziellen Anforderungen an Betreiber von Online-Shops oder Anbieter von Online-Dienstleistungen - vergessen Sie Ihre Pflichtangaben zum Teil oder sogar ganz, droht eine Abmahnung.

Musterformulare
für D.A.S. Rechtsschutzkunden der ERGO

Finden Sie hier nützliche Dokumente rund um die Informationspflichten von Unternehmern:

Online Shops Widerrufsbelehrung und Informationspflichten

Datenschutzgrundverordnung Allgemeines

Onlineshops Datenschutzgrundverordnung

Websites Datenschutzgrundverordnung

Ausnahmen

Die hier dargestellten Informationspflichten gelten nicht ausnahmslos. So hat der Gesetzgeber geregelt, dass

  • für Dienstleistungen, die ausschließlich durch den Einsatz von Fernkommunikationsmittel erbracht und in einem Mal erfolgen sowie
  • über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden,

die nachvertragliche Informationspflicht gerade nicht gilt. Zu diesen Dienstleistungen zählt z. B. die einmalige Nutzung einer Onlinedatenbank etc. Nicht darunter fällt der Download von Software, Musik, Videos oder E-Books, da es sich hierbei um Warenlieferungen handelt.

Die Konkurrenz schläft nicht

Ein Verstoß gegen die unterschiedlichen Informationspflichten stellt nicht selten eine Verletzung des Wettbewerbsrechts dar. Abmahnungen erfolgen daher auch nicht von Verbrauchern oder Kunden. Durch eine Wettbewerbsverletzung ist nämlich nicht der Kunde belastet, sondern andere Mitwettbewerber. Diese sind berechtigt, ein wettbewerbswidriges Verhalten abzumahnen. Aber auch Verbraucherschutzverbände haben das Recht, auf ein wettbewerbsrechtlich korrektes Verhalten zu dringen. Diese haben ebenso wie andere Wettbewerber die Möglichkeit, Abmahnungen zu versenden.

Tipp

Auch Verbraucher als Kunden können Rechte haben. Eine fehlende oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung führt beispielseise dazu, dass sich das Widerrufsrecht erheblich verlängert. Statt binnen zwei Wochen haben Verbraucher dann die Möglichkeit, ein Jahr und 14 Tage lang den Widerrufs des Vertrages zu erklären.

Manche Verstöße können zudem ein Bußgeld nach sich ziehen. Beispielsweise ein fehlendes Impressum kann nach § 16 Telemediengesetz (TMG) mit einem Bußgeld belegt werden.

Die Datenschutzgrundverordnung

Mit der Einführung der Datenschutzgrundverordnung werden weitere Anforderungen an Unternehmer gestellt, die personenbezogene Daten verarbeiten. Welche Zielgruppen genau von der Verordnung betroffen sind finden sie hier. Ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung kann empfindliche Geldstrafen nach sich ziehen. Aus diesem Grund haben wir Ihnen eine Checkliste Maßnahmen für Unternehmer zusammengestellt.

 

 

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