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Krankmeldung

Krankmeldung

16.03.2019

Krank sein - aber richtig!

Jeder kann mal krank werden! Schnupfen, Husten, Heiserkeit, Fieber oder gar schlimmeres lässt Sie wünschen, sich nur noch die Decke über den Kopf zu ziehen. Letztlich tun Sie weder sich, noch den Arbeitskollegen noch dem Chef einen Gefallen, wenn Sie sich krank zur Arbeit schleppen. Sie stecken womöglich die Kollegen an oder machen arbeits- oder kostenintensive "Fehler", weil Sie unkonzentriert sind.  

Arbeitsunfähigkeit

Nicht jede Krankheit führt automatisch zur Arbeitsunfähigkeit. Das hängt dann von Ihrer Arbeit und von Ihrer Krankheit ab. Ein Sachbearbeiter kann unter Umständen auch mit einem Schnupfen seinen Bürojob machen, während eine Sängerin mit Heiserkeit arbeitsunfähig ist. 

Arbeitsunfähigkeit liegt dann vor, wenn Sie genau Ihre Arbeit nicht mehr verrichten können oder wenn sich Ihr Zustand durch die Tätigkeit verschlechtern würde.

Es gilt dabei der Grundsatz, dass man nur voll oder gar nicht arbeitsfähig sein kann, "ein bisschen" arbeitsunfähig gibt es also nicht.

Wenn Sie arbeitsunfähig aufgrund einer Erkrankung sind, sind Sie verpflichtet, sich umgehend beim Arbeitgeber krank zu melden.

Tipp

Teilen Sie Ihrem Chef Ihre Arbeitsunfähigkeit am ersten Tag der Erkrankung bei Arbeitsbeginn mit! Sagen Sie Ihrem Chef auch, wann Sie voraussichtlich wieder zur Arbeit kommen werden.

Benachrichtigen Sie Ihren Arbeitgeber nicht, riskieren Sie eine Abmahnung oder eventuell gar eine Kündigung. 

Krankmeldung

Die Krankmeldung müssen Sie bis zum Zeitpunkt Ihres üblichen Arbeitsbeginns machen. Der übliche Weg am ersten Tag der Krankheit ist der morgendliche Anruf bei der zuständigen Stelle, z.B. der Sekretärin vom Chef, oder eine Info per email oder Fax. 

Rechnen Sie damit, dass es Ärger gibt, sollte ein Zeuge beim Gespräch dabei sein oder Sie sollten direkt eine Vertrauensperson mit der Krankmeldung beauftragen. Wenn Sie länger als 3 Tage krank sind, müssen Sie dann das schriftliche Arztattest (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) an die Firma schicken. Spätestens am 4. Tag Ihrer Krankheit oder dem folgenden Werktag muss es dem Chef vorliegen. Dabei zählen Feiertage und Wochenende mit. Es genügt aber, wenn das Attest am Tag danach vorliegt, wenn der 4. Tag z.B. ein Sonntag war.

Es kann aber auch arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich angeordnet sein, dass schon ab dem 1. Tag der Krankheit ein ärztliches Attest vorgelegt werden muss.

Eine Arbeitsunfähigkeit darf vom Arzt grundsätzlich erst ab dem Behandlungstag bescheinigt werden. Damit ist eine rückwirkende Krankschreibung unzulässig. Nur in speziellen Fällen kann die Rückdatierung einer Arbeitsunfähigkeit bis zu maximal 2 Tage zulässig sein.

Tipp

Die Art Ihrer Erkrankung müssen Sie Ihrem Arbeitgeber nicht mitteilen! Immerhin handelt es sich womöglich um eine sehr persönliche Information, woran Sie leiden.

Krank im Urlaub

Auch im Urlaub kann man krank werden.

Genau wie sonst sind Sie zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitgeber verpflichtet. Hier sollten Sie auch unbedingt gleich ein ärztliches Attest besorgen und es eventuell auch übersetzen lassen.

Auch eine direkte Abstimmung mit Ihrer Krankenkasse ist empfehlenswert.

Da es bei einem Urlaub im Ausland wegen der Postlaufzeiten meist nicht möglich ist, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 4. Tag vorzulegen, sollten Sie hier eine Einzelabstimmung mit dem Arbeitgeber treffen.

Die wegen Krankheit verpassten Urlaubstage müssen Ihnen wieder gutgeschrieben werden. Eigenmächtig verlängern, also dieselbe Zahl Urlaubstage nach überstandener Krankheit einfach dranhängen, dürfen Sie aber nicht!

 
 
 
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