In Ihrem Arbeitsvertrag ist kein fester Arbeitsort vereinbart? Um ins Büro zu kommen, müssen Sie erhebliche Wegstrecken zurücklegen? In diesem Fall kann die Arbeit im Homeoffice eine attraktive Lösung für Sie sein.
Der Arbeitsort ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeit regelmäßig auszuführen hat. Der Weg zur Arbeit ist - außer es ist anderes vereinbart - keine Arbeitszeit. Grundsätzlich obliegt es dem Arbeitgeber, den Arbeitsort seiner Angestellten zu bestimmen. Dabei muss er jedoch zwischen den eigenen Interessen und denen seiner Mitarbeiter abwägen. Ist von vornherein aufgrund Ihres Tätigkeitsfeldes kein Homeoffice möglich, besteht natürlich auch kein Anspruch auf einen solchen. Ist Ihr Aufgabengebiet allerdings so gestaltet, dass dafür kein fester Arbeitsplatz im Betrieb benötigt wird, kann das berechtigte Interesse Ihrer Ortsanwesenheit für den Arbeitgeber fehlen. Hiergegen steht dann Ihr berechtigtes Interesse, die tägliche Arbeit von zu Hause zu erledigen. Dies kann insbesondere dann eintreten, wenn Sie mehrere 100 km pro Strecke zur Arbeit zurücklegen müssen und ein Umzug für Sie nicht zumutbar ist. Einen absoluten Rechtsanspruch auf die Arbeit von zu Hause aus, haben Sie jedoch nicht.
Tipp
Schauen Sie zuerst in Ihren Arbeitsvertrag, in den Tarifvertrag oder in die Betriebsvereinbarung. Sind dort Regelungen zur Arbeit im Homeoffice getroffen? Beziehen Sie sich darauf!
Sprechen Sie mit Ihrem Vorgesetzten, legen Sie überzeugende Argumente dar!
Ist der Arbeitsort in Ihrem Arbeitsvertrag fest geschrieben, sie vereinbaren aber mit Ihrem Chef ein Homeoffice, muss Ihr Vorgesetzter Ihnen eine Änderungskündigung aussprechen. Das bedeutet, dass ihr derzeitiger Arbeitsplatz gekündigt, gleichwohl Ihnen ein neuer Arbeitsplatz angeboten wird. Gegebenenfalls ist der Betriebsrat zu beteiligen.
In dem Homeoffice-Arbeitsvertrag sollte insbesondere geregelt sein, welche Arbeits- und Pausenzeiten gelten, zudem wie frei Sie in der Zeiteinteilung sind. Ist die Tätigkeit zuhause neben der Tätigkeit am Arbeitsplatz im Büro vereinbart, sollte im Vertrag konkretisiert sein, an wie vielen Tagen die Woche die Arbeit von zuhause erledigt werden kann. Achten Sie darauf, dass eine Vereinbarung über die Kosten getroffen wird; wer zahlt die Einrichtung und Ausgestaltung des Homeoffices (PC, Laptop, Handy, Internetzugang, Telefonie). Inwieweit ist die private Nutzung der vom Arbeitgeber gestellten Einrichtung gestattet.
In der Regel vereinbaren Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Vertrauensarbeitszeit. Das bedeutet, dass Sie die vereinbarte Arbeitszeit leisten müssen ohne das eine Kontrolle der Zeiteinteilung seitens des Vorgesetzten erfolgt. Allerdings ist es ratsam, sich an bestimmte Arbeitszeiten zu halten. So wissen dann auch Kollegen, wann Sie telefonisch erreichbar sind.
Auch in Ihrem Homeoffice gelten arbeitsschutzrechtliche Vorschriften. Seien Sie also nicht überrascht, wenn Ihr Arbeitgeber in Ihren Arbeitsvertrag eine Klausel einbringt, wonach er ein Zugangsrecht in Ihre Wohnung im Rahmen eines Besuchs erhält. So kann er sicherstellen, dass die Arbeitsbedingungen den Schutzvorschriften nicht widersprechen.
Gut zu wissen
Auch im Homeoffice gelten arbeitsrechtliche Verschwiegenheitspflichten. Lassen Sie daher Arbeitspapiere und Kundendaten nicht offen auf Ihrem Schreibtisch liegen.
Sie brauchen für das Homeoffice keine Genehmigung Ihres Vermieters. Anders kann das aussehen, wenn Sie in Ihrer Wohnung regelmäßig Kunden empfangen. Der Vermieter muss offensichtliche und nach außen sichtbare geschäftliche Aktivitäten in der privaten Wohnung nicht dulden, er kann Sie abmahnen oder im schlimmsten Fall sogar kündigen.
Gut zu wissen
Das Arbeitszimmer ist steuerlich absetzbar. Steht in Ihrem Unternehmen kein Arbeitsplatz für Sie zur Verfügung, können Sie die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers derzeit bis zu 1.250,-Euro jährlich in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Wenn das häusliche Arbeitszimmer Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit ist, sind die Kosten unbeschränkt abzugsfähig.
Auch in Ihrem Homeoffice sind Sie unfallversichert.
Allerdings greift die Unfallversicherung nicht ein, wenn Sie auf dem Weg zu Ihrem Schreibtisch, zur Kaffeemaschine oder zur Toilette verunglücken.
Das Sozialgericht Karlsruhe hat geurteilt, dass der Arbeitsweg erst an der Außentür des Wohngebäudes beginnt (Urteil vom 30.09.2010 - S 4 U 675/10). Daher liegt innerhalb der Wohnung kein Wegeunfall vor. Diese Entscheidung hat auch das Bundessozialgericht am 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R - bestätigt.